Verständnisbegrenzung

Zum vermutlich letzten Mal gibt es etwas zur Angelegenheit des STORY CENTERs 2010 und die Weigerung der Firma Books on Demand, dieses Buch herauszubringen, zu sagen.

Mit Datum vom 23.12.2010 liegt uns ein gut anderthalbseitiges Schreiben vor, in dem neben eher juristischen Spitzfindigkeiten vor allem ein Absatz von Bedeutung ist: »Nach Ziff. 7) d. des Buchvertrags haben beide Vertragsparteien das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Nach Ziff. 7) f. des Buchvertrags und § 9 Abs. 3 des Autorenvertrags behält sich BoD ein fristloses Kündigungsrecht insbesondere für den Fall von Inhalten vor, die öffentlich Anstoß erregen können. Erforderlich ist damit nicht, dass die veröffentlichten Inhalte tatsächlich öffentlich Anstoß erregen. Ausreichend ist vielmehr bereits, dass die Möglichkeit hierzu besteht. Abgesehen von demungewöhnlichen Buchtitel „INZUCHT und die denkbare Gesellschaft“ räumen Sie selbst ein, dass es sich bei diesem Buchtitel um Geschichten „zu einem zugegebenermaßen ungewöhnlichen Thema handelt“.«

Dazu gibt es unsererseits nun wirklich nichts mehr zu sagen, was nicht einen Straftatbestand erfüllen würde.